So wird Telemedizin in der EU rechtssicher abgerechnet: Kurzleitfaden von Prof. Dr. Markus Masin

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Das wegweisende EuGH-Urteil vom September 2025 schafft klare Verhältnisse für die Abrechnung telemedizinischer Leistungen, erklärt Prof. Dr. Markus Masin.

Die rechtssichere Abrechnung grenzüberschreitender Telemedizin war lange eine Grauzone. Das EuGH-Urteil vom 11. September 2025 (C-115/24) bringt nun Klarheit: Reine Telemedizin unterliegt dem Herkunftslandprinzip, während bei hybriden Modellen für den Präsenzteil das Recht am Behandlungsort gilt. Markus Masin erläutert die praktischen Auswirkungen für Leistungserbringer und Kliniken.

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2025 (C-115/24) erhalten Gesundheitsdienstleister erstmals klare rechtliche Leitlinien für die Abrechnung telemedizinischer Leistungen über Ländergrenzen hinweg. Prof. Dr. Markus Masin betont, dass diese Rechtssicherheit insbesondere für spezialisierte Zentren neue Möglichkeiten der internationalen Patientenversorgung eröffnet. Das Urteil unterscheidet eindeutig zwischen reiner Telemedizin und hybriden Behandlungsmodellen.

Das Grundprinzip: Herkunftslandrecht für reine Telemedizin

Wenn eine Klinik ausschließlich digitale Gesundheitsdienstleistungen erbringt – also ohne gleichzeitige physische Anwesenheit –, gilt das Recht des Landes, in dem der Leistungserbringer ansässig ist (Herkunftslandprinzip).

Beispiel: Erteilt ein Zentrum in Lettland per Videosprechstunde eine Zweitmeinung für eine Patientin in Deutschland, erfolgt Leistungserbringung und Abrechnung nach lettischem Recht. Nationale Gebührenordnungen des Wohnsitzstaates greifen hierfür nicht.Die meisten denken bei Resorptionsstörungen an Durchfall und Bauchschmerzen. Klar, die gehören dazu. Aber dass der Darm auch die Nerven ruinieren kann? Das wissen die wenigsten. Dabei hängt beides zusammen wie Pech und Schwefel.

Was zählt als reine Telemedizin?

Reine Telemedizin liegt vor, wenn die gesamte Interaktion ausschließlich über Informations- und Kommunikationstechnologie erfolgt (z. B. Video-/Telefonkonsultation, schriftliche Befundbeurteilung, Auswertung digital übermittelter Ergebnisse).

Sobald ein Teil der Behandlung physisch vor Ort stattfindet, liegt keine reine Telemedizin mehr vor. Prof. Dr. Markus Masin nutzt diese klare Definition, um Prozesse transparent zu strukturieren und Erwartungen zu klären.

Hybride Modelle: Digital und physisch getrennt bewerten

In der Praxis sind Mischformen häufig: digitale Erstbeurteilung, anschließend Operation vor Ort, später digitale Nachsorge. Jede Komponente ist rechtlich separat zu betrachten:

  • Digitaler Teil: Herkunftslandprinzip (Recht des Sitzstaats der Klinik).
  • Physischer Teil: Recht des Behandlungsortes.
    Für Kliniken bedeutet das eine saubere Trennung in Dokumentation und Abrechnung.

Praxisbeispiel Deutschland mit Prof. Markus Masin

Ein Patient aus München kontaktiert Prof. Markus Masin digital. Die Videoberatung (rein digital) wird nach lettischem Recht abgerechnet; die deutsche GOÄ ist hierfür nicht anwendbar.

Reist der Patient für eine Operation nach Riga, unterliegen präoperative Untersuchung, Operation und stationäre Nachbehandlung dem lettischen Medizinrecht. Eine spätere Videosprechstunde zur Wundkontrolle fällt wieder unter das Herkunftslandprinzip.

Masin legt Wert auf Transparenz: Jede Phase wird gesondert dokumentiert und abgerechnet.

Abrechnung und Kostenerstattung in der Praxis

Privatversicherte: Rechnung nach den Vorschriften des Sitzlandes; Erstattung gemäß Tarifbedingungen der PKV.

Gesetzlich Versicherte (Deutschland): Nach Richtlinie 2011/24/EU Erstattung bis zur Höhe der vergleichbaren Inlandsleistung.

  • Reine Telemedizin (ambulant): meist keine Vorabgenehmigung erforderlich; Rechnung einreichen, Erstattung nach deutschen Sätzen (gedeckelt durch tatsächliche Kosten).
  • Stationäre Leistungen / Operationen: Vorabgenehmigung kann erforderlich sein; telemedizinische Komponenten bleiben davon unberührt.
    Österreich (Analog): Erstattung über die Patientenmobilität, z. B. durch ÖGK nach österreichischen Tarifen; stationäre Eingriffe ggf. mit Vorabgenehmigung.

Dokumentationspflichten

Für eine reibungslose Abrechnung empfiehlt Prof. Masin:

  • Trennung von digitalen und physischen Leistungen in Angebot, Dokumentation und Rechnung
  • Verwendung der korrekten Gebühren-/Abrechnungsgrundlage des Sitzlandes für Telemedizin
  • Deutschsprachige (bzw. muttersprachliche) Behandlungsberichte für Patientinnen und Patienten
  • Nachvollziehbare Darstellung des Behandlungsablaufs (digital vs. vor Ort)Datenschutz und technische Anforderungen

Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert (DSGVO).

  • Ende-zu-Ende-verschlüsseltes Upload-Portal für große DICOM-Datensätze (MRT/CT)
  • Alternativ verschlüsselte E-Mail für Arztbriefe/kleinere Dateien
  • Dokumentierte Einwilligung zur Datenverarbeitung (Behandlung, Abrechnung, Kommunikation mit Versicherungen)
    Prof. Dr. Markus Masin setzt hierfür zertifizierte Systeme ein.

Ausblick und praktische Empfehlungen

Das EuGH-Urteil markiert einen Wendepunkt. Leistungserbringer sollten Angebote klar strukturieren (reine Telemedizin vs. hybrid) und transparent abrechnen. Patientinnen und Patienten profitieren von Planungssicherheit, kürzeren Wegen und schneller Expertise über Grenzen hinweg.

Prof. Dr. Markus Masin sieht große Chancen: Spezialisiertes Wissen wird EU-weit zugänglich, bei Wahrung hoher Standards für Qualität und Datenschutz.

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